Arbeitszeitaufzeichnungen und Arbeitszeitgesetz
Nicht zuletzt aufgrund des Mindestlohngesetzes sind Sie als Unternehmer verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Ab Januar 2019 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 €/Stunde. Zur Sicherstellung, dass dieser tatsächlich gezahlt wird für jede Arbeitsstunde, besteht die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren.
Arbeitszeit erfassen klingt ein bisschen nach Stempeln aus vergangenen Industrietagen, ist aber zeitgemäß wie nie zuvor.
Warum?
Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil zur Zeiterfassung erlassen. Damit verpflichten die Europarichter auch deutsche Firmenchefs mit Blick auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie, die tägliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Ist das jetzt was Neues?
Nein. Zumindest Überstunden sind nach deutschem Recht grundsätzlich zu erfassen.
Die Dokumentationspflicht gilt generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine große Missbrauchsgefahr besteht. Dazu zählen z.B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport- und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereiniger, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig die Arbeitszeit aufzeichnen.
Die Mindestlohndokumentationspflichtverordnung befreit Arbeitnehmergruppen von Dokumentationspflichten, wenn aufgrund der Ausgestaltung und des Vollzugs ihres Arbeitsvertrags kein nennenswertes Risiko eines Mindestlohnverstoßes vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn
● ein Arbeitnehmer ein regelmäßiges Monatsentgelt über 2.958 € brutto erhält,
● ein Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt über 2.000 € brutto erhält und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt).
Darüber hinaus befreit die Verordnung neben anderen auch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers von den Dokumentationspflichten.
Was muss wie notiert werden?
Auf einem Zettel oder Vordruck muss der Arbeitgeber notieren (oder notieren lassen):
● den Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag),
● das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag) und
● die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also beispielsweise die Stunden. Achtung: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit, sind also herauszurechnen; die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen muss nicht aufgezeichnet werden.
Achtung:
Auf gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten darf nicht verzichtet werden, z.B. um früher Feierabend zu machen.
Was ist noch zu berücksichtigen:
Es ist egal, ob die Liste handschriftlich oder maschinell erstellt und ausgefüllt wird. Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht erforderlich. Dass die Liste korrekt ist, hat der Arbeitgeber sicherzustellen.
Beachte
Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags dokumentiert sein, also eine Woche später.
Das Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden. Es ist also ratsam, die aktuelle Aufzeichnung griffbereit zu haben.
Oben haben wir bereits auf Ruhepausen hingewiesen. Diese Regelung findet sich im Arbeitszeitgesetz. Hierin wurden Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit und Ruhezeit getroffen. "Die werktägliche Arbeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten" und "Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden … zu unterbrechen".
Wer kennt und befolgt das?
und
Zweck des Gesetzes ist es, …
"Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erholung der Arbeitnehmer zu schützen".
Hat jetzt nicht unbedingt was mit Aufzeichnungspflichten zu tun, ist aber interessant zu lesen. Tun Sie's mal.
Nicht zuletzt aufgrund des Mindestlohngesetzes sind Sie als Unternehmer verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Ab Januar 2019 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 €/Stunde. Zur Sicherstellung, dass dieser tatsächlich gezahlt wird für jede Arbeitsstunde, besteht die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren.
Arbeitszeit erfassen klingt ein bisschen nach Stempeln aus vergangenen Industrietagen, ist aber zeitgemäß wie nie zuvor.
Warum?
Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil zur Zeiterfassung erlassen. Damit verpflichten die Europarichter auch deutsche Firmenchefs mit Blick auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie, die tägliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Ist das jetzt was Neues?
Nein. Zumindest Überstunden sind nach deutschem Recht grundsätzlich zu erfassen.
Die Dokumentationspflicht gilt generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine große Missbrauchsgefahr besteht. Dazu zählen z.B. das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, Speditions-, Transport- und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereiniger, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig die Arbeitszeit aufzeichnen.
Die Mindestlohndokumentationspflichtverordnung befreit Arbeitnehmergruppen von Dokumentationspflichten, wenn aufgrund der Ausgestaltung und des Vollzugs ihres Arbeitsvertrags kein nennenswertes Risiko eines Mindestlohnverstoßes vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn
● ein Arbeitnehmer ein regelmäßiges Monatsentgelt über 2.958 € brutto erhält,
● ein Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt über 2.000 € brutto erhält und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt).
Darüber hinaus befreit die Verordnung neben anderen auch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers von den Dokumentationspflichten.
Was muss wie notiert werden?
Auf einem Zettel oder Vordruck muss der Arbeitgeber notieren (oder notieren lassen):
● den Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag),
● das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag) und
● die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also beispielsweise die Stunden. Achtung: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit, sind also herauszurechnen; die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen muss nicht aufgezeichnet werden.
Achtung:
Auf gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten darf nicht verzichtet werden, z.B. um früher Feierabend zu machen.
Was ist noch zu berücksichtigen:
Es ist egal, ob die Liste handschriftlich oder maschinell erstellt und ausgefüllt wird. Unterschriften des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers sind nicht erforderlich. Dass die Liste korrekt ist, hat der Arbeitgeber sicherzustellen.
Beachte
Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags dokumentiert sein, also eine Woche später.
Das Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden. Es ist also ratsam, die aktuelle Aufzeichnung griffbereit zu haben.
Oben haben wir bereits auf Ruhepausen hingewiesen. Diese Regelung findet sich im Arbeitszeitgesetz. Hierin wurden Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit und Ruhezeit getroffen. "Die werktägliche Arbeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten" und "Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden … zu unterbrechen".
Wer kennt und befolgt das?
und
Zweck des Gesetzes ist es, …
Die gesetzlichen Regelungen ab 01.01.2019 können bestimmte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig werden lassen. Ihnen ist bekannt, dass seit dem 01.01.2019 der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn 9,19 EUR pro Stunde beträgt. Bisher konnten geringfügig Beschäftigte monatlich bis zu 50 Stunden arbeiten, ohne dass die Sozialversicherungspflichtgrenze erreicht wurde. Durch die Anhebung des Mindestlohns wird die Zahl der Stunden auf nur noch 48 Stunden pro Monat reduziert. Anderenfalls wird die Geringverdienergrenze überschritten. Eine vielleicht nicht bekannte Regelung steckt in dem neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz. Werden keine eindeutigen Regelungen zur täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gelten seit dem 01.01.2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr wie bisher eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Soll eine geringfügige Beschäftigung vereinbart werden, für die die Pauschsteuer zur Anwendung kommen soll, dann darf der Arbeitslohn monatlich 450,00 Euro nicht überschreiten. Erfolgt die Tätigkeit in Form der Arbeit auf Abruf, muss im Arbeitsvertrag unbedingt eine feste Arbeitszeit vereinbart werden, dessen Entlohnung im Monat die 450,00 Euro Grenze nicht übersteigt. Bei dem zurzeit allgemein geltenden Mindestlohn von EUR 9,19/Std. darf die Monats-Arbeitszeit demnach 48,5 Std. nicht übersteigen, wenn eine geringfügige Beschäftigung vorliegen soll. Fehlt eine Festlegung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag, kommt das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz zur Anwendung und es wird gesetzlich eine Arbeitszeit von 20 Std. pro Woche, d.h. ca. 80 Std. pro Monat angenommen. Beispiel: Seit dem 01.01.2019 gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche als vereinbart. Legt man den seit 01.01.2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 EUR zugrunde, müssen bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 798,85 EUR vergütet werden. Die Geringverdienergrenze liegt jedoch nur bei 450,00 EUR. Diese Grenze wird damit überschritten. Die rechtlichen Folgen können sein Arbeitnehmer können Lohn nachfordern Die Sozialversicherungsbeiträge können nachgefordert werden bis zu 4 Jahre rückwirkend. Wir raten Ihnen dringend, die Arbeitszeit der Minijobber vertraglich zu fixieren und ausdrücklich darauf zu achten, dass Arbeitszeiten fest vereinbart werden und hierüber geleistete Arbeitszeiten dokumentiert werden. Ein ausführliches Merkblatt zu Minijobbern und Aushilfskräften stellen wir bei Bedarf gern zur Verfügung.
Pünktlich zum Jahresende hat sich der Gesetzgeber wieder ein Förderprogramm für die 'notleidende' Autoindustrie ausgedacht. Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde am 23.11.2018 vom Bundesrat beschlossen. Für Anschaffungen ab 1.1.2019 und bis 31.12.2021 soll für die Berechnung der Privatanteile für Dienst- und Geschäftswagen die Bemessungsgrundlage halbiert werden. Wenn Sie in dieser Zeit ein reines Elektrofahrzeug oder Plug-In-Hybridfahrzeug kaufen, dann wird nur der halbe Listenpreis angesetzt. Hierbei ist es egal, ob Sie die sogenannte 1%-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode anwenden. Wenn Sie sich in dieser Zeit mit einem Sportwagen einer bekannten deutschen Automarke belohnen wollen – weil er ja so umweltschonend in Herstellung und Betrieb ist - zu einem Grundlistenpreis von € 100.000,00, dann versteuern Sie ohne Fahrtenbuch statt € 1.000,00 monatlich nur € 500,00 für die private Nutzung. Für den gleichen Zeitraum wurde die Nutzung von betrieblichen Elektrofahrrädern, die kein Kraftfahrzeug sind, von der Besteuerung freigestellt.. Für Anschaffungen vor dem 1.1.2019 oder nach dem 31.12.2021 und vor dem 31.12.2023 gelten Sonderregelungen. Der für die Berechnung zugrunde gelegte Listenpreis ist zu mindern um die Kosten des Batteriesystems. Allerdings hat der Gesetzgeber hierfür ein besonderes Berechnungsschema entwickelt. Wäre ja auch zu einfach… Pünktlich zum Jahresende hat sich der Gesetzgeber wieder ein Förderprogramm für die 'notleidende' Autoindustrie ausgedacht. Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde am 23.11.2018 vom Bundesrat beschlossen.